3. Zudem sei in der Betreibung Nr. 2093635 des Betreibungsamtes Oberengadin sowohl für die Mahngebühr in der Höhe von Fr. 30.00 als auch für die Betreibungsgebühr im Betrag von Fr. 50.00 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 4. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“