Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, die Veranlagungsverfügung für die Kantonssteuer 2007 stelle einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Den Akten könne zudem entnommen werden, dass dem Gesuchsgegner eine 2. Mahnung am 16. Oktober 2009 zugestellt worden sei. Ab diesem Datum sei daher ein Verzugszins geschuldet. Für die Mahn- und Betreibungskosten fände sich kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 ff. SchKG bei den Akten. Diese Kosten seien daher im Rahmen einer ausseramtlichen Entschädigung zu berücksichtigen.