E. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 wurde A. zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 18. Februar 2010 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zur angesetzten Verhandlung vernehmen zu lassen, wovon er allerdings keinen Gebrauch machte. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 18. Februar 2010, mitgeteilt am 24. Februar 2010, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt: