D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 gelangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden an das Bezirksgericht Maloja mit dem Begehren, es sei in der erwähnten Betreibung sowohl für die Forderung als auch für die Zinsen und Kosten die definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes (SchKG; SR 281.1) zu gewähren. Der Beklagte sei zudem zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 200.- zu verpflichten.