B. Mit dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Oberengadin vom 3. Dezember 2009, mitgeteilt am 7. Dezember 2009, mit der Betreibungsnummer 2093635 wurde A. für den Betrag von Fr. 4’757- nebst Zins zu 4% seit dem 2. Dezember 2009, Fr. 352.25 Verzugszinsen, Fr. 30.- Mahngebühren sowie Fr. 50.- Betreibungsgebühren betrieben. Als Rechtsöffnungstitel wurden die Veranlagungsverfügung für die Kantonssteuern 2007, sowie Art. 154a Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; BR 720.000) in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG; BR 720.015) für die Mahngebühren beziehungsweise Art. 155 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art.