{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-22_2010-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976181e0e6e61026b22fcfc9bcb1fbb544499f0fdd93232f257cf112bf1f857b179edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976181e0e6e61026b22fcfc9bcb1fbb544499f0fdd93232f257cf112bf1f857b179edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_22", "Checksum": "224dfbb94fd4f2ef4e8a6088c92b9bee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.04.2010 KSK 2010 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:05", "Checksum": "e568028ddbbff2d6f7e3d33a88d050fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 22\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 9 — 12\ngemäss Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) der obsiegenden Partei\nauf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden\nPartei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid\nfestzusetzen ist. Obsiegt die kantonale Verwaltung in einem solchen Verfahren, so\nkann sie die Parteikosten im Sinne der erwähnten Bestimmungen des\nSteuergesetzes beziehungsweise dessen Ausführungsbestimmungen geltend\nmachen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet indessen das Gericht und\nerst der Entscheid des Gerichts stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im\nSinne von Art. 80 SchKG dar. Unterliegt hingegen die kantonale Verwaltung in\neinem solchen Verfahren, so hat sie – was sich von selbst versteht - keinen\nAnspruch auf Entschädigung. Sie wird dann im Gegenteil als unterliegende Partei\ndie obsiegende Partei zu entschädigen haben (vgl. PKG 1999 Nr. 18).\n\nd) Vorliegend hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für den Betrag\nvon Fr. 4'757.- nebst Zins erteilt. Daneben wurde eine aussergerichtliche\nEntschädigung zulasten des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 200.-\nfestgelegt. Darin enthalten sind Fr. 30.- Mahngebühren, Fr. 50.-\nBetreibungsgebühren sowie Fr. 120.- für das Rechtsöffnungsverfahren, was dem\nKantonsgericht als durchaus angemessen erscheint, hat doch der\nBeschwerdeführer an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht teilgenommen,\nweshalb eine Entschädigung für das Rechtsöffnungsgesuch von Fr. 120.- als\nangemessen erscheint. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist demnach nicht zu\nbeanstanden. Dem Begehren, es sei auch für die Mahn- und\nBetreibungsgebühren die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, kann mangels eines\ndefinitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG nicht entsprochen\nwerden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\ne) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die in der\nBeschwerde vom 8. März 2010 an das Kantonsgericht Graubünden genannten\nEntscheide des Kantonsgerichts Graubünden (PKG 1993 Nr. 19; PKG 2004 Nr. 9)\nsowie des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 97 (1998) N. 117) nicht mit dem\nvorliegenden Entscheid zu vergleichen sind. Zentrale Frage dieser Entscheide\nwar, ob für eine im Gesetz geregelte Verwarngebühr die definitive Rechtsöffnung\nauch ohne selbständige Verfügung erteilt werden könne. Im Gegensatz zum\nvorliegenden Verfahren ist die rechtliche Grundlage der Verwarngebühr allerdings\nim Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661)\nbeziehungsweise in der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV;\nSR 661.1) zu finden. Dabei handelt es sich um bundesrechtliche Normen, welche\n\nSeite 10 — 12\ndie Verwarngebühr in verbindlicher Weise festlegen und auch für die Kantone\nbindend sind. Ebenso bindend ist für die Kantone das SchKG sowie die\nGebührenverordnung zum SchKG, weshalb die Kantone nicht davon abweichend\nverbindlich legiferieren können.\n\n5.) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der\nvorgelegten Akten die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4’757 nebst\n4% Zins seit dem 2. Dezember 2009 sowie für Fr. 352.25 Verzugszinsen erteilt\nwerden kann. Für die Mahn- und Betreibungsgebühren kann hingegen die\ndefinitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Die Beschwerde ist demnach\nteilweise gutzuheissen.\n\n6.) Das Kantonsgericht Graubünden kommt zum Schluss, dass im\nvorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer mit ¾ seiner Anträge\ndurchgedrungen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die\nKosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.- zu ¼ dem Beschwerdeführer und\nzu ¾ dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher den Beschwerdeführer\nzudem mit Fr. 200.- zu entschädigen hat (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1\nGebVSchKG und Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).\n\nSeite 11 — 12\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des\nangefochtenen Entscheides wird aufgehoben.\n\n2. In der Betreibung Nr. 2093635 des Betreibungsamtes Oberengadin wird für\nden Betrag von Fr. 4'757.- nebst 4% Zins seit dem 2. Dezember 2009 sowie\nfür Fr. 352.25 Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung erteilt.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.- gehen zu ¼ zu Lasten\ndes Kantons Graubünden und zu ¾ zu Lasten von A., welcher den Kanton\nGraubünden für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 200.- zu entschädigen\nhat.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 12 — 12\n"}