{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-22_2010-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976181e0e6e61026b22fcfc9bcb1fbb544499f0fdd93232f257cf112bf1f857b179edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976181e0e6e61026b22fcfc9bcb1fbb544499f0fdd93232f257cf112bf1f857b179edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_22", "Checksum": "224dfbb94fd4f2ef4e8a6088c92b9bee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.04.2010 KSK 2010 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:05", "Checksum": "e568028ddbbff2d6f7e3d33a88d050fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 22\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 7 — 12\naufgrund der Belehrungen auf der Rückseite der provisorischen Rechnung (vgl.\nact. 03/04). Soweit die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden geltend macht,\nein Verzugszins sei bereits ab dem 1. April 2008 geschuldet, ist ihr demnach\nbeizupflichten. Auch in Bezug auf die Höhe der Zinssätze ist der\nBeschwerdeführer korrekt vorgegangen. Ihm ist lediglich bei der Berechnung der\nVerzugszinsen ein kleiner Fehler unterlaufen. Der Verzugszins ab dem 1. April\n2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 5% auf Fr. 4'757.-, was Fr. 178.30\nentspricht. Vom 1. Januar 2009 bis zum 1. Dezember 2009 beträgt der\nVerzugszins von 4% auf Fr. 4'757.- Fr. 174.35. Aufgrund dieser Ausführungen\nkommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die definitive Rechtsöffnung für den\nBetrag von Fr. 4'757.- nebst 4% Zins seit dem 2. Dezember 2009 sowie für Fr.\n352.65 Verzugszinsen zu erteilen wäre. Da der Zahlungsbefehl Grundlage für den\nin Betreibung gesetzten Betrag bildet und dieser Betrag in einem nachträglichen\nRechtsöffnungsverfahren nicht erhöht werden darf, kann vom 1. April 2008 bis\nzum 1. Dezember 2009 nur ein Verzugszins von Fr. 352.25 berücksichtigt werden\n(vgl. Wüthrich/Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 29\nund 35 zu Art. 69 SchKG). Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als\nbegründet und ist gutzuheissen.\n\n4.a) In seiner Beschwerde vom 8. März 2010 an das Kantonsgericht\nGraubünden macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, die\nVoraussetzungen für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung im Sinne von\nArt. 80 f. SchKG in Bezug auf die Mahn- und Betreibungsgebühren seien\ngegeben, weshalb auch dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Dabei\nstützt er sich in Bezug auf die Mahngebühren auf Art. 154a Abs. 2 StG in\nVerbindung mit Art. 50 Abs. 1 ABzStG und in Bezug auf die Betreibungsgebühren\nauf Art. 155 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 ABzStG.\n\nb) Bezüglich der Mahn- und Betreibungsgebühren ist zu beachten, dass die\ndefinitive Rechtsöffnung nur für eine Forderung erteilt werden kann, die auf einem\nRechtstitel im Sinne des Art. 80 SchKG beruht. In der vorgelegten\nVeranlagungsverfügung vom 15. Juli 2009 ist indessen lediglich der\nForderungsbetrag von Fr. 4'757.- ausgewiesen, während die Mahn- und\nBetreibungsgebühren nicht Bestandteile derselben bilden und daher nicht als\nvollstreckbar bezeichnet werden können. Auch stellen weder das Steuergesetz\nnoch die Ausführungsbestimmungen dazu einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des\nGesetzes dar (vgl. dazu auch Art. 27 GVV zum SchKG)\n\nSeite 8 — 12\nc) Das SchKG enthält mehrere Bestimmungen zu den Betreibungskosten. Aus\nArt. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geht hervor, dass sich die Aufforderung im\nZahlungsbefehl nur auf die bis zu dessen Zustellung entstandenen Kosten\nbeziehen kann und damit nicht auf die Kosten für die Beseitigung des\nRechtsvorschlags - erfolge diese im Rechtsöffnungsverfahren oder in einem\nordentlichen Zivilprozess. Im Weiteren stellen Portoauslagen und Bemühungen\ndes Gläubigers im Zusammenhang mit der Betreibung (z.B. Kosten der\nRechtskraftbescheinigung) keine Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG\ndar (vgl. Jäger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs, 4. Auflage, Band I, Art. 1-158, Zürich 1997, N 3 zu Art. 68; Staehlin,\na.a.O., N. 3 zu Art. 68). Da das Stellen eines Betreibungsbegehrens sowie die\nZustellung einer Mahnung durchaus als solche Bemühungen bezeichnet werden\nmüssen, können dabei entstandene Kosten nicht als Betreibungskosten im Sinne\nvon Art. 68 SchKG geltend gemacht werden (vgl. BGE 119 III 63). Die durch das\nStellen eines Betreibungsbegehrens verursachten Kosten werden somit nicht von\nArt. 68 SchKG erfasst und stellen Parteikosten dar, welche jede Partei selber zu\ntragen hat - in Abweichung zum zivilprozessualen Kostenrecht auch die\nobsiegende Partei (Amonn/Walther, a. a. O., N 10 zu § 13). Sowohl bei den\nMahngebühren im Sinne von Art. 154a Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 50 Abs.\n1 ABzStG als auch bei den Betreibungsgebühren im Sinne von Art. 155 Abs. 1\nStG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 ABzStG handelt es sich demnach um\nParteikosten. Sie stellen weder Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG\nnoch Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum SchKG dar, noch sind es\nrechtskräftigen Urteilen gleichgestellte öffentlichrechtliche Ansprüche im Sinne von\nArt. 27 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG. Der\nBundesgesetzgeber hat betreffend des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts die\nHöhe solcher Parteikosten nirgends festgelegt und auch den Kantonen keine\nKompetenz erteilt, sie betreibungsrechtlich für den Bereich der kantonalen\nVerwaltung verbindlich festzulegen. Das Bundesrecht regelt die Kosten des\nBetreibungsverfahrens abschliessend (vgl. BGE 123 III 271 E. 4c). Das\nbezeichnete Steuergesetz beziehungsweise deren Ausführungsbestimmungen\ngeben der kantonalen Verwaltung vielmehr lediglich das Recht, die\nentsprechenden Mahn- und Betreibungsgebühren zu fordern; ob sie indessen\nzugesprochen werden können, hängt vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens ab.\nKeinesfalls werden sie dadurch zu Betreibungskosten im Sinne des SchKG, noch\nbesteht dafür von vornherein ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art.\n80 SchKG. In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Abs. 2 lit. a SchKG),\nwozu das Rechtsöffnungsverfahren gehört (Art. 137 Ziff. 2 ZPO), kann das Gericht\n\n"}