{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-22_2010-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976181e0e6e61026b22fcfc9bcb1fbb544499f0fdd93232f257cf112bf1f857b179edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976181e0e6e61026b22fcfc9bcb1fbb544499f0fdd93232f257cf112bf1f857b179edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_22", "Checksum": "224dfbb94fd4f2ef4e8a6088c92b9bee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.04.2010 KSK 2010 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:05", "Checksum": "e568028ddbbff2d6f7e3d33a88d050fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 22\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nb) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die\ndefinitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren\ngerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gemäss Art. 80 Abs. 2\nSchKG unter anderem auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete\nVerfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes (Ziff. 2) und\ninnerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler\nVerwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern,\nsoweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (Ziff. 3), gleichgestellt.\nArt. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 StG bestimmen, dass\nrechtskräftige Steuerveranlagungen im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren\nUrteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten.\n\nc) Vorliegend kann in tatsächlicher Hinsicht als erstellt gelten und ist auch\nunbestritten, dass die definitive Veranlagungsverfügung der Kantons- und\nGemeindesteuer 2007 vom 15. Juli 2009 rechtskräftig ist und für den darin\nausgewiesenen Forderungsbetrag in der Höhe von Fr. 4'757.- einen definitiven\nRechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellt. Dies zumal die\nRechtskraft dieser Verfügung mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 von der\nSteuerverwaltung des Kantons Graubünden bescheinigt und vom\nBeschwerdegegner nicht bestritten wurde. Darüber hinaus liegen keine\nEinwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vor, welche zu beweisen vermögen,\ndass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder\ndie Verjährung eingetreten ist.\n\nd) Die definitive Rechtsöffnung wurde sowohl für den Betrag von Fr. 4'757.-\nals auch für 4% Zinsen seit dem 17. Oktober 2009 erteilt. Der Beschwerdeführer\nverlangt in Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren, es sei die definitive Rechtsöffnung für\nden Betrag von Fr. 4'757.- nebst 5% Zins seit dem 1. April 2008 bis zum 31.\nDezember 2008 und 4% Zins ab dem 1. Januar 2009 zu erteilen. Gemäss Art. 153\nAbs. 3 StG ist für verspätete Zahlungen ein Verzugszins geschuldet. Das\nFinanzdepartement setzt für jedes Kalenderjahr den Verzugszins fest. Der\nVerzugszins, welcher von den Steuerpflichtigen geschuldete ist, die ihre Steuern\nzu spät bezahlen, wurde vom Departement für Finanzen und Gemeinden für das\nKalenderjahr 2008 auf 5% (vgl. Verfügung des Departements für Finanzen und\nGemeinden vom 13. Dezember 2007, in: Amtsblatt des Kantons Graubünden Nr.\n\nSeite 6 — 12\n50/2007) und für das Kalenderjahr 2009 auf 4% festgelegt (vgl. Verfügung des\nDepartements für Finanzen und Gemeinden vom 18. Dezember 2008, in:\nAmtsblatt des Kantons Graubünden Nr. 50/2008). Für das Kalenderjahr 2010\nbeträgt der Verzugszins ebenfalls 4% (vgl. Verfügung des Departements für\nFinanzen und Gemeinden vom 10. Dezember 2009, in: Amtsblatt des Kantons\nGraubünden Nr. 49/2009). Praxisgemäss kann für Verzugszinsen auch dann\nRechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Urteil beziehungsweise in\nder Veranlagungsverfügung ausgewiesen ist (Vgl. Staehelin, a.a.O., N 49 zu Art.\n80). Wenn Verzugszinsen für Steuerforderungen zahlenmässig nicht ausgewiesen\nsind, müssen sie wenigstens aus den eingereichten Unterlagen mühelos zu\nermitteln sein. Handelt es sich dabei um einen geringfügigen, leicht feststellbaren\nund liquiden Betrag, darf die Rechtsöffnung aus prozessökonomischen Gründen\nauch ohne Rechtsöffnungstitel erteilt werden (vgl. PKG 1999 Nr.18; PKG 1993 Nr.\n19). Gemäss Art. 102 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220)\ngerät der Schuldner durch Mahnung bei Fälligkeit oder durch Ablauf eines\nVerfalltages in Verzug. Je nach Grund des Verzugseintritts gilt als Beginn der\nZinsdauer ein anderer Zeitpunkt. Beim Verzugseintritt infolge Mahnung beginnt die\nZinsdauer ab dem Tag nach deren Eintreffen, bei demjenigen infolge Verfalltag ab\ndem folgenden Tag und beim Verzugseintritt infolge Fristablauf beginnt die\nZinsdauer ab dem ersten Tag nach ihrem Ablauf. Dagegen endet der Zinsenlauf\neinheitlich mit der Beseitigung des Schuldnerverzugs (vgl. Wiegand, in:\nHonsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529, 4.\nAuflage, Basel 2007, N 3 zu Art. 104).\n\ne) Gemäss der provisorischen Rechnung vom 25. Januar 2008 war der -\nallerdings höhere - Steuerbetrag bis am 31. März 2008 zu bezahlen. Demnach ist\nder Steuerpflichtige nach Fristablauf am 31. März 2008 automatisch in Verzug\ngeraten, ohne dass eine Mahnung nötig gewesen wäre. Auch die in der Folge\nzugestellte provisorische Rechnung vom 19. Mai 2009 bezüglich der\nKantonssteuer 2007 in der Höhe von Fr. 4'757.- führt aus, dass die Zahlung sofort\nzu erfolgen habe, da die Zahlungsfrist bereits am 31. März 2008 abgelaufen sei\n(vgl. act. 03/06). Dieser Verfalltag ergibt sich zudem auch aus Art. 49 Abs. 3\nABzStG, welcher besagt, dass der mittlere Verfalltag der Einkommens- und\nVermögenssteuer des jeweiligen Steuerjahres der 31. März des dem Steuerjahr\nfolgenden Jahres sei. Ist der Steuerpflichtige mit der Zahlung in Verzug, so hat er\nVerzugszinsen zu bezahlen, wobei die Zinsdauer einen Tag nach Ablauf der Frist\nbeginnt. Dass für verspätete Zahlungen ein gesetzlicher Verzugszins erhoben\nwird, ergibt sich nebst der gesetzlichen Regelung in Art. 153 Abs. 3 StG zudem\n\n"}