{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-22_2010-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976181e0e6e61026b22fcfc9bcb1fbb544499f0fdd93232f257cf112bf1f857b179edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976181e0e6e61026b22fcfc9bcb1fbb544499f0fdd93232f257cf112bf1f857b179edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_22", "Checksum": "224dfbb94fd4f2ef4e8a6088c92b9bee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.04.2010 KSK 2010 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:05", "Checksum": "e568028ddbbff2d6f7e3d33a88d050fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 22\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n 3. Zudem sei in der Betreibung Nr. 2093635 des Betreibungsamtes\nOberengadin sowohl für die Mahngebühr in der Höhe von Fr. 30.00 als\nauch für die Betreibungsgebühr im Betrag von Fr. 50.00 die definitive\nRechtsöffnung zu gewähren.\n\n4. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nSeite 3 — 12\nZur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, gemäss Art. 49 Abs.\n3 ABzStG sei der mittlere Verfall der Einkommens- und Vermögenssteuer des\njeweiligen Steuerjahres der 31. März des dem Steuerjahr folgenden Jahres. Im\nvorliegenden Fall sei der Steuerpflichtige mit Ablauf der Zahlungsfrist am 31. März\n2008 somit in Verzug geraten, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins\ngeschuldet sei. Für das Jahr 2008 habe der von der Regierung festgesetzte\nVerzugszins 5% und für das Jahr 2009 4% betragen. Für das Jahr 2010 betrage\ner ebenfalls 4%. Folglich sei für den Betrag von Fr. 4'757.- zuzüglich Zins zu 4%\nab dem 2. Dezember 2009 und für den Verzugszins vom 1. April 2008 bis 1.\nDezember 2009 in der Höhe von Fr. 352.25 die definitive Rechtsöffnung zu\nerteilen. Schliesslich handle es sich bei den Mahn- und Betreibungsgebühren um\ngesetzlich festgelegte Beträge. Die betreffenden Gebühren seien also einheitlich\nund befreit von jeglichem Ermessen festgelegt worden, so dass in einem solchen\nFall, in welchem gar kein Rechtsmittel erhoben werden könne, auf einen formellen\nEntscheid gänzlich verzichtet werden könne. Der Erteilung der definitiven\nRechtsöffnung für die Mahn- und Betreibungsgebühren stehe somit auch ohne\nselbständige Verfügung nichts im Wege.\n\nH. Derweil A. auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das\nBezirksgericht Maloja mit Stellungnahme vom 11. März 2010 die Abweisung der\nBeschwerde.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss\nArt. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR\n320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG\ninnert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das\nBeschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die\nBeschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben\n\nSeite 4 — 12\nist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen\nbeantragt werden.\n\nDie Beschwerde vom 8. März 2010 wurde frist- und formgerecht\neingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n2.a) Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit\nArt. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene\nEntscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen\nverletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es\nauf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung\nstanden. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig\n(Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle\nsich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen\nabzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz\nund Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und\nProzessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin,\nKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art.\n1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 50 und 90 zu Art. 84 SchKG). Das\nKantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen\ntatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000\nNr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und\nGerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236\nZPO).\n\nb) Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden reichte zusammen mit ihrer\nBeschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 8. März 2010 zahlreiche\nUnterlagen ein, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen haben. Aufgrund des\nGesagten müssen diese Dokumente allesamt unberücksichtigt bleiben.\n\n3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet\nausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein\nRechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu\nbeseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der\nRechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt\nder Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches\nUrteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so\nkann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht\n\nSeite 5 — 12\ndurch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils\ngetilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1\nSchKG).\n\n"}