Wird das Betreibungsverfahren erfolgreich durchgeführt, erhält der Gläubiger die Betreibungskosten vom Schuldner zurück, andernfalls hat er das Nachsehen. Das Kantonsgericht Graubünden hat mehrfach festgehalten, dass für die Betreibungskosten nicht ausdrücklich Rechtsöffnung gewährt werden muss, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung derselben von Gesetzes wegen bestehe und der Gläubiger berechtigt sei, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (vgl. PKG 1991 Nr. 28; PKG 1991 Nr. 30, PKG 1999 Nr. 18). Der Beschwerdegegner muss daher zuerst die Betreibungskosten decken, bevor seine