Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen, dass es sich vorliegend um ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten handelt und das Mietverhältnis dementsprechend erst am 31. März 2010 endet. Hinzu kommt, dass gemäss der Unklarheitsregel mehrdeutige Klauseln contra stipulatorem, das heisst gegen den Verfasser auszulegen sind, was zusätzlich gegen den Vermieter spricht. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung zu Recht lediglich für den Mietzins des Monats Oktober 2009 erteilt hat.