Des Weiteren gehe das Gesetz gemäss Art. 255 Abs. 3 OR davon aus, dass im Zweifelsfall von einem unbefristeten Mietverhältnis auszugehen sei. Gemäss Art. 255 Abs. 1 OR kann ein Mietverhältnis allerdings explizit entweder als unbefristetes oder als befristetes Mietverhältnis ausgestaltet sein, weshalb letzteres Vorbringen nicht gehört werden kann. Bei der gesetzlich vorgenommenen Definition in befristete und unbefristete Mietverhältnisse wird eine dritte Form der Zeitbestimmung eines Mietverhältnisses ausgeschlossen. (vgl. Permann, Mietrecht, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2007,N 1 zu Art. 255; SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, N 4 zu Art. 255).