e) Unbestritten ist, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht erfolgte, dass die Schlüssel von den Mietern Anfangs Oktober 2009 zurückgegeben wurden und dass der Vermieter eine Auflösung des Mietverhältnisses per 31. März 2010 zugestand. In Bezug auf den Beendigungszeitpunkt des Mietvertrages vom 1. Oktober 2008 ist die Rechtslage indessen unklar. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde vom 2. März 2010 an das Kantonsgericht Graubünden, es sei ihm die provisorische Rechtsöffnung für den