auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vereinbarungsgemäss nachkam. Der Beschwerdegegner war somit zur Mietzinszahlung verpflichtet, weshalb der Mietvertrag vom 1. Oktober 2008 grundsätzlich als Schuldanerkennung und damit auch als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG zu betrachten ist.