d) Gemäss dem am 1. Oktober 2008 von A. – vertreten durch die D. - und C. sowie B. unterzeichneten Mietvertrag über ein Einfamilienhaus in Grenchen, verpflichteten sich C. und B. dem Beschwerdeführer jeweils im Voraus, spätestens am 1. des Monats, einen Mietpreis in der Höhe von Fr. 1'750.- zu bezahlen. Dieser Mietvertrag wurde von den Mietern eigenhändig unterzeichnet, womit das für das Vorliegen einer Schuldanerkennung notwendige Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Schuldners erfüllt ist. Der Beschwerdegegner äussert sich zu einer allfälligen mangelhaften Vertragserfüllung seitens des Beschwerdeführers während des ganzen Verfahrens mit keinem Wort. Es ist demnach davon