3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ Seite 3 — 11 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, eine schriftliche Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Beschwerdegegners sei bis heute nicht erfolgt. Auf der untersten Zeile des Mietvertrages sei unmissverständlich festgehalten, dass jeweils das „Zutreffende“ anzukreuzen sei. Angekreuzt sei „Kündigung sechs Monate zum Voraus auf ein Monatsende“, womit die Parteien klar zum Ausdruck gebracht hätten, dass es sich um ein unbefristetes und nicht um ein befristetes Mietverhältnis handle.