G. Gegen diesen Entscheid liess A. am 2. März 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1. Die Ziffern 1. und 2. des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur (Proz. Nr. 330-2009- 334) vom 17. Februar 2010 seien aufzuheben. 2. In der Betreibung Nr. 20091048 des Betreibungsamtes Schanfigg, Arosa, sei dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen für den Betrag von Fr. 3'500.00, nebst Zins zu 5% seit 15.10.2009 sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 70.00.