A. Am 1. Oktober 2008 schlossen B. und C. als Mieter und A., vertreten durch die D., als Vermieter einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus in Grenchen ab. Der monatliche Mietzins wurde auf Fr. 1'750.- monatlich festgelegt. Mietbeginn war gemäss Vereinbarung der 1. November 2008. Unter dem Titel „Mietbeginn“ wurde zudem angekreuzt, dass die Kündigung sechs Monate zum Voraus auf ein Monatsende zu erfolgen habe. In demselben Abschnitt wurde darüber hinaus die Variante, wonach der Vertrag eine feste Vertragsdauer habe und ohne Kündigung an einem bestimmten Endtermin ende, mit dem Endtermin 31. Oktober 2009 ergänzt. Diese Variante wurde allerdings nicht angekreuzt.