{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-20_2010-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bd170282083a1cd0e979404289e3cd0245f619f778bf0af2ac3e4f2fdacc044edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bd170282083a1cd0e979404289e3cd0245f619f778bf0af2ac3e4f2fdacc044edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_20", "Checksum": "e7b340995bc644f95a4e23d7cdcccdf3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.04.2010 KSK 2010 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:09", "Checksum": "59a28d8788974b1515d2090281b44da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 20\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 21. April 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 20\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Ambühl\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nReto Bähler, Bahnhofstrasse 39, 2540 Grenchen,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 17. Februar 2010,\nmitgeteilt am 24. Februar 2010, in Sachen des Gesuchstellers und\nBeschwerdeführers gegen C., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 1. Oktober 2008 schlossen B. und C. als Mieter und A., vertreten durch\ndie D., als Vermieter einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus in Grenchen ab.\nDer monatliche Mietzins wurde auf Fr. 1'750.- monatlich festgelegt. Mietbeginn\nwar gemäss Vereinbarung der 1. November 2008. Unter dem Titel „Mietbeginn“\nwurde zudem angekreuzt, dass die Kündigung sechs Monate zum Voraus auf ein\nMonatsende zu erfolgen habe. In demselben Abschnitt wurde darüber hinaus die\nVariante, wonach der Vertrag eine feste Vertragsdauer habe und ohne Kündigung\nan einem bestimmten Endtermin ende, mit dem Endtermin 31. Oktober 2009\nergänzt. Diese Variante wurde allerdings nicht angekreuzt.\n\nB. Anfangs Oktober 2009 wurden die Schlüssel des Mietobjektes von den\nMietern an die Verwaltung zurückgegeben. Mit Schreiben vom 10. November\n2009 informierte die Verwaltung B. und C. dahingehend, dass gemäss Mietvertrag\ndie Kündigungsfrist 6 Monate zum Voraus auf ein Monatsende betrage. Nachdem\nseitens der Mieter keine schriftliche Kündigung eingegangen sei, bestehe das\nMietverhältnis somit weiterhin. In Anbetracht der Umstände bestätige man den\nMietern die Auflösung des Mietverhältnisses per 31. März 2010. Bis zu diesem\nZeitpunkt sei der Mietzins in der Höhe von Fr. 1'750.- monatlich weiterhin\ngeschuldet. Schliesslich wurden die Mieter darauf aufmerksam gemacht, dass\nman für die Monate Oktober 2009 und November 2009 die Betreibung eingeleitet\nhabe.\n\nC. Mit dem am 12. November 2009 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der\nBetreibungsnummer 20091048 wurde C. vom Betreibungsamt Schanfigg\naufgefordert, die Forderung in der Höhe von Fr. 3'500.- nebst Zins zu 5% seit dem\n1. Oktober 2009 bzw. 1. November 2009 zu begleichen. Als Forderungsgrund\nwurden die offenen Mietzinse für die Monate Oktober 2009 und November 2009\nangegeben. Der Zahlungsbefehl wurde C. am 14. November 2009 zugestellt,\nwogegen er gleichentags Rechtsvorschlag erhob.\n\nD. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 gelangte A. an das Bezirksgericht\nPlessur und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung\ngesetzten Betrag.\n\nE. C. machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen keinen\nGebrauch. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 17. Februar 2010 nahm der\nRechtsvertreter der D. als Vertreter von A. teil.\n\nSeite 2 — 11\nF. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verfügte mit\nRechtsöffnungsentscheid vom 17. Februar 2010, mitgeteilt am 24. Februar 2010,\nwie folgt:\n\n„1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung\nNr. 20091048 des Betreibungsamtes Schanfigg für den\nBetrag von CHF 1'750.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober\n2009 erteilt.\n\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von\nCHF 250.00 tragen die Parteien je zur Hälfte. Sie werden\nbeim Gesuchsteller unter Regresserteilung auf den\nGesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das\nPC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu\nüberweisen.\n\nDie ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n\n4. (Mitteilung).“\n\nBegründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass im\nvorliegenden Fall trotz des schriftlichen Vertrages die Modalitäten zur Auflösung\ndes Mietverhältnisses unklar seien. Auch wenn die Variante, welche von einer\nfesten Vertragsdauer bis 31. Oktober 2009 mit Vertragsende ohne Kündigung\nausgehe, nicht mit einem Kreuz versehen worden sei, sei diese offensichtlich\nThema der Vertragsverhandlungen gewesen. Auf jeden Fall geschuldet sei der\nMietzins für den Monat Oktober 2009. Aufgrund der unklaren vertraglichen\nRegelung könne für den Mietzins November 2009 keine Rechtsöffnung erteilt\nwerden.\n\nG. Gegen diesen Entscheid liess A. am 2. März 2010 Beschwerde beim\nKantonsgericht Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben:\n\n„1. Die Ziffern 1. und 2. des Rechtsöffnungsentscheides des\nBezirksgerichtspräsidiums Plessur (Proz. Nr. 330-2009-\n334) vom 17. Februar 2010 seien aufzuheben.\n\n"}