Seite 9 — 11 Leistungen auf die Hauptforderung angerechnet werden. Aus diesem Grund wird für die Kosten des Zahlungsbefehls die Rechtsöffnung nicht erteilt. i) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber nochmals bemerkt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 SchKG). Ob er mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen.