h) Das Begehren um provisorische Rechtsöffnung ist auch für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 70.- gestellt worden. Art. 68 SchKG bestimmt, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt, dass sie aber vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Diese Kosten sind somit in die laufende Betreibung einzubeziehen und können aus deren Erlös vorweg beglichen werden (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 85, Art. 97 und Art. 144 Abs. 4 SchKG). Wird das Betreibungsverfahren erfolgreich durchgeführt, erhält der Gläubiger die Betreibungskosten vom Schuldner zurück, andernfalls hat er das Nachsehen.