Hinsichtlich des Mietzinses für den Monat November 2009 ist die Rechtslage nicht klar. Da es sich beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren um eine summarisches Verfahren handelt, in welchem lediglich über die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird und der Rechtsöffnungsrichter über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden hat, kann die Frage, ob das vorliegende Mietverhältnis im Sinne eines unbefristeten Mietverhältnisses tatsächlich erst am 31. März 2010 endet und der Mietzins bis zu diesem Zeitpunkt geschuldete ist, offen gelassen werden. Diese Frage wäre in einem allfälligen ordentlichen Prozess zu beantworten.