Seite 8 — 11 ernsthaft vertretbar, die Schreibweise im Mietvertrag vom 1. Oktober 2008 dahingehend zu interpretieren, dass es sich vorliegend um ein befristetes Mietverhältnis handelt, welches am 31. Oktober 2009 ausdrücklich oder stillschweigend auf eine unbefristete Dauer fortgesetzt werden kann. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen, dass es sich vorliegend um ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten handelt und das Mietverhältnis dementsprechend erst am 31. März 2010 endet.