Es wird dabei ausdrücklich fortgesetzt, wenn sich die Parteien vor Ablauf der Vertragsdauer zu einer Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen entschliessen, sei es für eine befristete oder unbefristete Dauer. Wird eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses angenommen, so besteht für das fortgesetzte Mietverhältnis die Vermutung eines unbefristeten Mietverhältnisses (vgl. Lachat et. al., Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, 24/3.12, S. 502). Aufgrund einer summarischen Prüfung des vorliegenden Mietvertrages – wie sie im Rahmen eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens vorzunehmen ist - kann eine solche Kombination nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.