SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, N 4 zu Art. 255). Die Legaldefinitionen zu diesen beiden Möglichkeiten der Ausgestaltung eines Mietverhältnisses finden sich in den Absätzen 2 und 3 dieser Rechtsnorm. Gemäss Absatz 2 wird dann von einem befristeten Mietverhältnis gesprochen, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer enden soll. Genau so steht es auch im Mietvertrag vom 1. Oktober 2008, obgleich diese Variante nicht angekreuzt wurde. Demgemäss hätte der Vertrag eine feste Vertragsdauer und würde ohne Kündigung am 31. Oktober 2009 enden. Schliesslich sind auch Kombinationen von befristeten und unbefristeten Mietverhältnissen möglich.