g) Bei den Akten befinden sich keine Unterlagen, welche die Auffassung des Vermieters, wonach ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten vorliege, klar stützen. Der Beschwerdeführer begründet diese Auffassung insbesondere damit, dass im Mietvertrag unmissverständlich festgehalten werde, dass „Zutreffendes“ anzukreuzen sei, was nur bei dieser Variante gemacht worden sei. Die Variante, wonach es sich vorliegend um ein Mietverhältnis mit einer festen Vertragsdauer handle und ohne Kündigung am 31. Oktober 2009 ende, sei nicht angekreuzt. Des Weiteren gehe das Gesetz gemäss Art.