Die Unklarheitsregel besagt, dass mehrdeutige Klauseln contra stipulatorem, das heisst gegen den Verfasser auszulegen sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 118 E 2a sowie die Urteile des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2006, 5C.61/2006, und vom 19. August 2003, 5C.17/2003, E 2). Die Unklarheitsregel darf jedoch nicht allein schon deswegen angewandt werden, weil die Auslegung streitig ist. Sie kommt vielmehr erst zur Anwendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und bestehende Zweifel nicht anders behoben werden können (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner