Führt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip aber – wie im vorliegenden Fall aufgrund der unklaren Bezeichnung im Mietvertrag - zu keinem klaren Ergebnis beziehungsweise lässt sich nach Treu und Glauben eine Auslegungsvariante ebenso gut vertreten wie eine andere, sind vorformulierte Vertragsklauseln subsidiär nach der Unklarheitsregel auszulegen. Die Unklarheitsregel besagt, dass mehrdeutige Klauseln contra stipulatorem, das heisst gegen den Verfasser auszulegen sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 118 E 2a sowie die Urteile des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2006, 5C.61/2006, und vom 19. August 2003, 5C.17/2003, E 2).