f) Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind zwar grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Führt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip aber – wie im vorliegenden Fall aufgrund der unklaren Bezeichnung im Mietvertrag - zu keinem klaren Ergebnis beziehungsweise lässt sich nach Treu und Glauben eine Auslegungsvariante ebenso gut vertreten wie eine andere, sind vorformulierte Vertragsklauseln subsidiär nach der Unklarheitsregel auszulegen.