Möglich wäre des Weiteren eine Kombination, wonach das Mietverhältnis nach Ablauf der festen Vertragsdauer am 31. Oktober 2009 in ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten umgewandelt wird. Der wirkliche Wille der Parteien ist vorliegend nicht nachgewiesen und strittig. Es ist daher der hypothetische Wille der Parteien mittels Vertragsauslegung zu ermitteln. Ist der tatsächliche Wille der Parteien nicht nachgewiesen, hat der Rechtsöffnungsrichter einen Vertrag summarisch, das heisst, im Rahmen der vorhandenen Beweismittel auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2003, 5P.449/2002).