Der Mietvertrag bildet hinsichtlich des Mietzinses nur für die Dauer des Mietverhältnisses einen Rechtsöffnungstitel. Wurde der Vertrag gültig gekündigt oder ist er abgelaufen, kann gestützt darauf keine Rechtsöffnung für Ansprüche aus der Zeit nach dem Kündigungstermin verlangt werden (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 362 f.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag vom 1. Oktober 2008 für die in Betreibung gesetzten Beträge eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt.