c) Der schriftliche Mietvertrag stellt für den darin unterschriftlich anerkannten fälligen Mietzins während der Dauer des Mietverhältnisses einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Als Mietvertrag in diesem Sinne ist jede schriftliche Vereinbarung zu betrachten, in der sich die Partei zur entgeltlichen Überlassung einer Sache zum blossen Gebrauch obligatorisch verpflichtet. Der Mietvertrag bildet hinsichtlich des Mietzinses nur für die Dauer des Mietverhältnisses einen Rechtsöffnungstitel.