b) Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde ein zusätzliches Dokument ein, welches der Vorinstanz nicht vorgelegen hat. Es handelt sich dabei um eine Telefonnotiz vom 15. September 2009, welche dokumentiert, dass sich C. bei der Verwaltung erkundigt habe, wie er betreffend der Kündigung des Mietverhältnisses vorgehen müsse. Dieses Dokument muss aufgrund des Gesagten unberücksichtigt bleiben.