Angekreuzt sei „Kündigung sechs Monate zum Voraus auf ein Monatsende“, womit die Parteien klar zum Ausdruck gebracht hätten, dass es sich um ein unbefristetes und nicht um ein befristetes Mietverhältnis handle. Der Mietzins sei somit von der Beschwerdegegnerin noch bis am 31. März 2010 geschuldet. H. Mit Eingabe vom 29. März 2010 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Aufforderung zur Vernehmlassung vom 11. März 2010 nicht reagiert. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.