Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall trotz des schriftlichen Vertrages die Modalitäten zur Auflösung des Mietverhältnisses unklar seien. Auch wenn die Variante, welche von einer festen Vertragsdauer bis 31. Oktober 2009 mit Vertragsende ohne Kündigung ausgehe, nicht mit einem Kreuz versehen worden sei, sei diese offensichtlich Thema der Vertragsverhandlungen gewesen. Auf jeden Fall geschuldet sei der Mietzins für den Monat Oktober 2009. Aufgrund der unklaren vertraglichen Regelung könne für den Mietzins November 2009 keine Rechtsöffnung erteilt werden.