{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-19_2010-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097622d45e9bffdde17524ef5f62bc42d3ec4f31563d16d67aa9016a5f01bced916fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097622d45e9bffdde17524ef5f62bc42d3ec4f31563d16d67aa9016a5f01bced916fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_19", "Checksum": "c0c225d248c42c448b718198f7543235"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.04.2010 KSK 2010 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:08", "Checksum": "b70bb3253677f402f86a9a205c1e0741", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 19\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\ng) Bei den Akten befinden sich keine Unterlagen, welche die Auffassung des\nVermieters, wonach ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von\nsechs Monaten vorliege, klar stützen. Der Beschwerdeführer begründet diese\nAuffassung insbesondere damit, dass im Mietvertrag unmissverständlich\nfestgehalten werde, dass „Zutreffendes“ anzukreuzen sei, was nur bei dieser\nVariante gemacht worden sei. Die Variante, wonach es sich vorliegend um ein\nMietverhältnis mit einer festen Vertragsdauer handle und ohne Kündigung am 31.\nOktober 2009 ende, sei nicht angekreuzt. Des Weiteren gehe das Gesetz gemäss\nArt. 255 Abs. 3 OR davon aus, dass im Zweifelsfall von einem unbefristeten\nMietverhältnis auszugehen sei. Gemäss Art. 255 Abs. 1 OR kann ein\nMietverhältnis allerdings explizit entweder als unbefristetes oder als befristetes\nMietverhältnis ausgestaltet sein, weshalb letzteres Vorbringen nicht gehört werden\nkann. Bei der gesetzlich vorgenommenen Definition in befristete und unbefristete\nMietverhältnisse wird eine dritte Form der Zeitbestimmung eines Mietverhältnisses\nausgeschlossen. (vgl. Permann, Mietrecht, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2007,N\n1 zu Art. 255; SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Auflage, Zürich\n2008, N 4 zu Art. 255). Die Legaldefinitionen zu diesen beiden Möglichkeiten der\nAusgestaltung eines Mietverhältnisses finden sich in den Absätzen 2 und 3 dieser\nRechtsnorm. Gemäss Absatz 2 wird dann von einem befristeten Mietverhältnis\ngesprochen, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer enden\nsoll. Genau so steht es auch im Mietvertrag vom 1. Oktober 2008, obgleich diese\nVariante nicht angekreuzt wurde. Demgemäss hätte der Vertrag eine feste\nVertragsdauer und würde ohne Kündigung am 31. Oktober 2009 enden.\nSchliesslich sind auch Kombinationen von befristeten und unbefristeten\nMietverhältnissen möglich. So kann ein befristetes Mietverhältnis beispielsweise\nausdrücklich oder stillschweigend fortgesetzt beziehungsweise erneuert werden.\nEs wird dabei ausdrücklich fortgesetzt, wenn sich die Parteien vor Ablauf der\nVertragsdauer zu einer Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen entschliessen,\nsei es für eine befristete oder unbefristete Dauer. Wird eine stillschweigende\nFortsetzung des Mietverhältnisses angenommen, so besteht für das fortgesetzte\nMietverhältnis die Vermutung eines unbefristeten Mietverhältnisses (vgl. Lachat et.\nal., Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, 24/3.12, S. 502). Aufgrund\neiner summarischen Prüfung des vorliegenden Mietvertrages – wie sie im Rahmen\neines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens vorzunehmen ist - kann eine\nsolche Kombination nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Es ist durchaus\n\nSeite 8 — 11\nernsthaft vertretbar, die Schreibweise im Mietvertrag vom 1. Oktober 2008\ndahingehend zu interpretieren, dass es sich vorliegend um ein befristetes\nMietverhältnis handelt, welches am 31. Oktober 2009 ausdrücklich oder\nstillschweigend auf eine unbefristete Dauer fortgesetzt werden kann.\nInsbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit liquiden\nBeweismitteln wahrscheinlich zu machen, dass es sich vorliegend um ein\nunbefristetes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten handelt\nund das Mietverhältnis dementsprechend erst am 31. März 2010 endet. Hinzu\nkommt, dass gemäss der Unklarheitsregel mehrdeutige Klauseln contra\nstipulatorem, das heisst gegen den Verfasser auszulegen sind, was zusätzlich\ngegen den Vermieter spricht. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz\ndie provisorische Rechtsöffnung zu Recht lediglich für den Mietzins des Monats\nOktober 2009 erteilt hat. Hinsichtlich des Mietzinses für den Monat November\n2009 ist die Rechtslage nicht klar. Da es sich beim vorliegenden\nRechtsöffnungsverfahren um eine summarisches Verfahren handelt, in welchem\nlediglich über die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem\nBetreibungsweg befunden wird und der Rechtsöffnungsrichter über den\nmateriellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden hat, kann die Frage, ob\ndas vorliegende Mietverhältnis im Sinne eines unbefristeten Mietverhältnisses\ntatsächlich erst am 31. März 2010 endet und der Mietzins bis zu diesem Zeitpunkt\ngeschuldete ist, offen gelassen werden. Diese Frage wäre in einem allfälligen\nordentlichen Prozess zu beantworten.\n\nh) Das Begehren um provisorische Rechtsöffnung ist auch für die Kosten des\nZahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 70.- gestellt worden. Art. 68 SchKG\nbestimmt, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt, dass sie aber vom\nGläubiger vorzuschiessen sind. Diese Kosten sind somit in die laufende\nBetreibung einzubeziehen und können aus deren Erlös vorweg beglichen werden\n(Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 85, Art. 97 und Art. 144 Abs. 4 SchKG). Wird das\nBetreibungsverfahren erfolgreich durchgeführt, erhält der Gläubiger die\nBetreibungskosten vom Schuldner zurück, andernfalls hat er das Nachsehen. Das\nKantonsgericht Graubünden hat mehrfach festgehalten, dass für die\nBetreibungskosten nicht ausdrücklich Rechtsöffnung gewährt werden muss, da die\nPflicht des Schuldners zur Bezahlung derselben von Gesetzes wegen bestehe\nund der Gläubiger berechtigt sei, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu\nerheben (vgl. PKG 1991 Nr. 28; PKG 1991 Nr. 30, PKG 1999 Nr. 18). Die\nBeschwerdegegnerin muss daher zuerst die Betreibungskosten decken, bevor ihre\n\nSeite 9 — 11\nLeistungen auf die Hauptforderung angerechnet werden. Aus diesem Grund wird\nfür die Kosten des Zahlungsbefehls die Rechtsöffnung nicht erteilt.\n\n"}