{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-19_2010-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097622d45e9bffdde17524ef5f62bc42d3ec4f31563d16d67aa9016a5f01bced916fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097622d45e9bffdde17524ef5f62bc42d3ec4f31563d16d67aa9016a5f01bced916fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_19", "Checksum": "c0c225d248c42c448b718198f7543235"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.04.2010 KSK 2010 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:08", "Checksum": "b70bb3253677f402f86a9a205c1e0741", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 19\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nc) Der schriftliche Mietvertrag stellt für den darin unterschriftlich anerkannten\nfälligen Mietzins während der Dauer des Mietverhältnisses einen provisorischen\nRechtsöffnungstitel dar. Als Mietvertrag in diesem Sinne ist jede schriftliche\nVereinbarung zu betrachten, in der sich die Partei zur entgeltlichen Überlassung\neiner Sache zum blossen Gebrauch obligatorisch verpflichtet. Der Mietvertrag\nbildet hinsichtlich des Mietzinses nur für die Dauer des Mietverhältnisses einen\nRechtsöffnungstitel. Wurde der Vertrag gültig gekündigt oder ist er abgelaufen,\nkann gestützt darauf keine Rechtsöffnung für Ansprüche aus der Zeit nach dem\nKündigungstermin verlangt werden (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000,\nS. 362 f.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob der zwischen den Parteien\nabgeschlossene Mietvertrag vom 1. Oktober 2008 für die in Betreibung gesetzten\nBeträge eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt.\n\nd) Gemäss dem am 1. Oktober 2008 von A. – vertreten durch die D. - und C.\nsowie B. unterzeichneten Mietvertrag über ein Einfamilienhaus in Grenchen,\nverpflichteten sich C. und B. dem Beschwerdeführer jeweils im Voraus, spätestens\nam 1. des Monats, einen Mietpreis in der Höhe von Fr. 1'750.- zu bezahlen. Dieser\nMietvertrag wurde von den Mietern eigenhändig unterzeichnet, womit das für das\nVorliegen einer Schuldanerkennung notwendige Erfordernis der eigenhändigen\nUnterschrift des Schuldners erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin äussert sich zu\neiner allfälligen mangelhaften Vertragserfüllung seitens des Beschwerdeführers\nwährend des ganzen Verfahrens mit keinem Wort. Es ist demnach davon\nauszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen aus dem\nMietvertrag vereinbarungsgemäss nachkam. Die Beschwerdegegnerin war somit\nzur Mietzinszahlung verpflichtet, weshalb der Mietvertrag vom 1. Oktober 2008\ngrundsätzlich als Schuldanerkennung und damit auch als Rechtsöffnungstitel im\nSinne von Art. 82 SchKG zu betrachten ist.\n\ne) Unbestritten ist, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht erfolgte,\ndass die Schlüssel von den Mietern Anfangs Oktober 2009 zurückgegeben\nwurden und dass der Vermieter eine Auflösung des Mietverhältnisses per 31.\nMärz 2010 zugestand. In Bezug auf den Beendigungszeitpunkt des Mietvertrages\nvom 1. Oktober 2008 ist die Rechtslage indessen unklar. Der Beschwerdeführer\nbeantragt in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde vom 2. März 2010 an das\nKantonsgericht Graubünden, es sei ihm die provisorische Rechtsöffnung für den\n\nSeite 6 — 11\nBetrag von Fr. 3'500.- zu erteilen, was dem Mietzins für die Monate Oktober 2009\nund November 2009 entspricht. Auf dem Mietvertrag wird explizit aufgeführt, dass\n„Zutreffendes“ jeweils anzukreuzen sei. Demgemäss haben die Parteien die\nVariante angekreuzt, nach welcher die Kündigung sechs Monate zum Voraus auf\nein Monatsende zu erfolgen hat. Allerdings wurde auch die Variante, gemäss\nwelcher der Vertrag eine feste Vertragsdauer hat und ohne Kündigung endet, mit\ndem Beendigungstermin 31. Oktober 2009 ergänzt, jedoch ohne dass diese\nVariante auch angekreuzt worden ist. Aufgrund dessen ist nicht klar, ob es sich\nvorliegend um ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs\nMonaten oder ein befristetes Mietverhältnis, welches ohne Kündigung am 31.\nOktober 2009 endet, handelt. Möglich wäre des Weiteren eine Kombination,\nwonach das Mietverhältnis nach Ablauf der festen Vertragsdauer am 31. Oktober\n2009 in ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs\nMonaten umgewandelt wird. Der wirkliche Wille der Parteien ist vorliegend nicht\nnachgewiesen und strittig. Es ist daher der hypothetische Wille der Parteien\nmittels Vertragsauslegung zu ermitteln. Ist der tatsächliche Wille der Parteien nicht\nnachgewiesen, hat der Rechtsöffnungsrichter einen Vertrag summarisch, das\nheisst, im Rahmen der vorhandenen Beweismittel auszulegen (vgl. Urteil des\nBundesgerichts vom 20. Februar 2003, 5P.449/2002).\n\nf) Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind zwar grundsätzlich nach den\ngleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt\ndie Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz.\nDabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was\nsachgerecht erscheint. Führt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip aber –\nwie im vorliegenden Fall aufgrund der unklaren Bezeichnung im Mietvertrag - zu\nkeinem klaren Ergebnis beziehungsweise lässt sich nach Treu und Glauben eine\nAuslegungsvariante ebenso gut vertreten wie eine andere, sind vorformulierte\nVertragsklauseln subsidiär nach der Unklarheitsregel auszulegen. Die\nUnklarheitsregel besagt, dass mehrdeutige Klauseln contra stipulatorem, das\nheisst gegen den Verfasser auszulegen sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 118 E\n2a sowie die Urteile des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2006, 5C.61/2006, und\nvom 19. August 2003, 5C.17/2003, E 2). Die Unklarheitsregel darf jedoch nicht\nallein schon deswegen angewandt werden, weil die Auslegung streitig ist. Sie\nkommt vielmehr erst zur Anwendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel\nversagen und bestehende Zweifel nicht anders behoben werden können\n(Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner\n\nSeite 7 — 11\nTeil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, Rz 1232; BGE 123 III 35 E 2c/bb; 119 II 213\nE 2b).\n\n"}