{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-19_2010-04-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097622d45e9bffdde17524ef5f62bc42d3ec4f31563d16d67aa9016a5f01bced916fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097622d45e9bffdde17524ef5f62bc42d3ec4f31563d16d67aa9016a5f01bced916fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_19", "Checksum": "c0c225d248c42c448b718198f7543235"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.04.2010 KSK 2010 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:08", "Checksum": "b70bb3253677f402f86a9a205c1e0741", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.04.2010 KSK 2010 19\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n 2. In der Betreibung Nr. 20091049 des Betreibungsamtes\nSchanfigg, Arosa, sei dem Beschwerdeführer die\nprovisorische Rechtsöffnung zu bewilligen für den Betrag\nvon Fr. 3'500.00, nebst Zins zu 5% seit 15.10.2009 sowie\nfür die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 70.00.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“\n\nSeite 3 — 11\nDer Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, eine schriftliche\nKündigung des Mietverhältnisses seitens der Beschwerdegegnerin sei bis heute\nnicht erfolgt. Auf der untersten Zeile des Mietvertrages sei unmissverständlich\nfestgehalten, dass jeweils das „Zutreffende“ anzukreuzen sei. Angekreuzt sei\n„Kündigung sechs Monate zum Voraus auf ein Monatsende“, womit die Parteien\nklar zum Ausdruck gebracht hätten, dass es sich um ein unbefristetes und nicht\num ein befristetes Mietverhältnis handle. Der Mietzins sei somit von der\nBeschwerdegegnerin noch bis am 31. März 2010 geschuldet.\n\nH. Mit Eingabe vom 29. März 2010 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf\ndie Einreichung einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin hat auf die\nAufforderung zur Vernehmlassung vom 11. März 2010 nicht reagiert.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss\nArt. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR\n320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG\ninnert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das\nBeschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die\nBeschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben\nist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen\nbeantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO).\n\nb) Die Beschwerde vom 2. März 2010 wurde frist- und formgerecht\neingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n2.a) Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit\nArt. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene\nEntscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen\nverletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es\nauf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung\n\nSeite 4 — 11\nstanden. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig\n(Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle\nsich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen\nabzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz\nund Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und\nProzessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin,\nKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art.\n1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 50 und 90. zu Art. 84 SchKG). Das\nKantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen\ntatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000\nNr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und\nGerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236\nZPO).\n\nb) Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde ein\nzusätzliches Dokument ein, welches der Vorinstanz nicht vorgelegen hat. Es\nhandelt sich dabei um eine Telefonnotiz vom 15. September 2009, welche\ndokumentiert, dass sich C. bei der Verwaltung erkundigt habe, wie er betreffend\nder Kündigung des Mietverhältnisses vorgehen müsse. Dieses Dokument muss\naufgrund des Gesagten unberücksichtigt bleiben.\n\n3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die\nFrage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die\nhemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die\nBetreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit\nanderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den\nmateriellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht\nzu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25).\n\nb) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes\n(SchKG; SR 821.1) kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen,\nwenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch\nUnterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch\nEinwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische\nRechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung\nvorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem\nauch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung\ngesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners\nauch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und\n\nSeite 5 — 11\nderen Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur\nZahlung seiner Schuld ergibt (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980,\n§ 1 N 1).\n\n"}