Seite 8 — 10 Streitwert über Fr. 1'000.- bis Fr. 10'000.- eine Spruchgebühr von Fr. 50.- bis Fr. 300.- verlangt werden. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterlegen ist, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- zu seinen Lasten. In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht