solches könnte allenfalls im ordentlichen Verfahren, in welchem umfassende Beweismittel zur Verfügung stehen, von Relevanz sein. In diesem Zusammenhang finden sich bei den Akten keine Beweise, dass A. seine Arbeitsleistung gehörig und erfolglos angeboten hätte (vgl. Basler Kommentar, OR I, 4. Auflage, 2007, N. 1 ff. zu Art. 324 OR), weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen wäre. 6. Gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) kann für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem