Rechtanwalt lic. iur. E. Vogel hat schon vor Einleitung der Betreibung entsprechende Einwände erhoben, namentlich mit Schreiben vom 28. Juli 2009 an A. (vgl. act. 03/3). Bei den Akten der Vorinstanz befinden sich keine Entkräftigungen des Arbeitnehmers. Was im Beschwerdeverfahren dazu eingereicht wurde, unterliegt dem Novenverbot. Auch was im Beschwerdeverfahren vom Arbeitnehmer zu Art. 324 OR sowie Art. 82 OR vorgetragen wird, hilft ihm im Rechtsöffnungsverfahren nicht; solches könnte allenfalls im ordentlichen Verfahren, in welchem umfassende Beweismittel zur Verfügung stehen, von Relevanz sein.