Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden (vgl. SKG 05 48 S. 5 f.). Wenn der Arbeitgeber also nicht in haltloser Weise geltend macht, der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsleistung in der entsprechenden Lohnperiode nicht erbracht und wenn diese Einwendungen vom Arbeitnehmer nicht sofort entkräftet werden, so kann keine Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 126 zu Art. 82 SchKG). Rechtanwalt lic.