5. Selbst wenn eine Identität zwischen der Betriebenen und dem Schuldner in der Schuldanerkennung gegeben wäre, so könnte man aufgrund der in SKG 05 48 noch verdeutlichten Praxis zur Glaubhaftmachung von Einwendungen sowie aufgrund der bei den Akten liegenden Korrespondenz, welche nicht dem Novenverbot unterliegt, zum Schluss kommen, dass die Einwendungen nicht haltlos sind. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben.