Seite 7 — 10 d) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die C. für die mit Vereinbarung vom 19. November 2008 eingegangenen Verbindlichkeiten nicht haftbar gemacht werden kann, weshalb die vorliegende Rechtsöffnungsbeschwerde abzuweisen ist. Aufgrund des Gesagten ist auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Tilgung durch Verrechnung nicht weiter einzugehen.