c) Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG muss eine Schuldanerkennung durch Unterschrift des Schuldners bekräftigt werden (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 82 SchKG). Möglich ist auch, dass sich eine Schuldanerkennung aus mehreren Urkunden (Briefe, etc.) ergibt (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 82 SchKG). Zwar hat B. Rechtsanwalt lic. iur. E. Vogel bezüglich der C. mandatiert, welcher jedoch in seiner Korrespondenz nie eine Anerkennung der Schuld abgegeben hat.