sie übernommen wurde. Etwas anderes ergibt sich weder aus der Vereinbarung vom 19. November 2008 noch aus den übrigen Akten. So erscheint auf der Anzeige betreffend Lohnpfändung vom 11. Juni 2009 als Arbeitgeber B. und nicht die C.. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass B. persönlich und alleine für die mit der Vereinbarung vom 19. November 2008 eingegangenen Verpflichtungen haftet. In Ziffer 12 dieser Vereinbarung wurde denn auch festgehalten, dass B. persönlich für die Einhaltung der Vereinbarung verantwortlich sei.