779a Abs. 1 OR haften Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, persönlich und solidarisch. In Abs. 2 ist sodann weiter bestimmt, dass die Handelnden befreit werden und nur die Gesellschaft haftet, wenn diese innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen werden, übernimmt. In vorliegender Angelegenheit wurde die Verpflichtung gemäss Ziffer 10 der Vereinbarung vom 19. November 2008 – und dies ist evident – weder im Namen der C. eingegangen, noch geht aus den Akten hervor, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt durch