vorliegenden Verfahren somit grundsätzlich passivlegitimiert. b) Eine andere Frage ist, ob die C. für die geltend gemachte Forderung überhaupt, das heisst materiellrechtlich einzustehen hat oder nicht. Die C. ist wie ausgeführt nicht Partei in der Vereinbarung vom 19. November 2008. Dies konnte sie auch nicht sein, denn der Handelsregistereintrag erfolgte erst am 28. November 2008 mit B. als Einzelzeichnungsberechtigtem. Gemäss Art. 779a Abs. 1 OR haften Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, persönlich und solidarisch.