Seite 5 — 10 Lardelli vom 13. August 2009 sowie vom 30. Oktober 2009. Mit Schreiben vom 13. August 2009 werden insbesondere die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin betreffend den Arbeitnehmerverzug bestritten und mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 wird die fristlose Kündigung als haltlos zurückgewiesen. Diese Dokumente müssen aufgrund des Gesagten unberücksichtigt bleiben. Ebenfalls dem Novenverbot unterliegen die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Akten 1 – 5).