84 SchKG). Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). b) Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde zusätzliche Dokumente ein, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen haben. Es handelt sich dabei um die Schreiben seines Rechtsanwaltes lic. iur. Reto A.